STATUTEN des Schützenverein
FOCUS Traiskirchen

FSV Traiskirchen

§1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
  1. der Verein führt den Namen „FOCUS Schützenverein Traiskirchen“ kurz „FSV Traiskirchen“ mit der ZVR-Nummer 1917077792.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in A-2514 Traiskirchen, Wienersdorfer Straße 20- 24/M33/16

  3. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§2 ZWECK

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

  1. die Ausübung des Schießsports in seinen verschiedenen Disziplinen

  2. die Teilnahme an Wettbewerben

  3. Schulung der Mitglieder im sicheren Umgang mit Schusswaffen

  4. die Pflege der Geselligkeit

§3 MITTEL ZUR ERRICHTUNG DES VEREINSZWECKS

Der Vereinszweck soll durch die in Punkt 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen:

  1. Gemeinsames Training, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionen, Errichtung einer Fachbibliothek

  2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträge aus dem Vereinsgeschehen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Anschlussmitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

  3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitleidsbeitrags fördern.

  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 5. Anschlussmitglieder sind jene Mitglieder, die mit einem ordentlichen Mitglied im gemeinsamen Haushalt leben. Anschlussmitglieder zahlen einen verminderten Mitgliedsbeitrag, erhalten jedoch keine Zugangskarte und Vereinsausweis und haben kein aktives oder passives Wahlrecht. Betreten der Schießstätte nur in Begleitung des Hauptmitglieds.

§5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
  1. Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede Person werden, wenn sie im Besitz eines gültigen Waffenrechtlichen Dokumentes ist und die Statuten anerkennt.

  2. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Anschlussmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

  4. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung, die vom Aufnahmewerber zu unterfertigen ist.

 

§6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

  2. Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres mit Rückgabe des Vereinsausweises und der Schlüssel erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung (E-Mail oder Brief) bis zum 1. Februar des laufenden Jahres seinen Mitgliedsbeitrag und/oder die Arbeitsstundenersatzleistung nicht beglichen hat. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages und er Arbeitsstundenersatzleistung bleibt hiervon unberührt.

  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

  5. Die Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

$7 RECHT UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen acht Wochen zu geben.

  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles u unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

  7. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung (bis 1. Jänner des laufenden Jahres) der Mitgliedsbeiträge und der Arbeitsstundenersatzleistungen in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Sollte die Zahlung nicht termingerecht erfolgen, sieht §6 Punkt 3.

§8 VEREINSORGANE SIND
  1. Die Generalversammlung (§§ 9 und 10)

  2. der Vorstand (§§ 11 bis 13)

  3. die Rechnungsprüfer (§ 14)

  4. das Schiedsgericht (§ 15)

§9 GENERALVERSAMMLUNG

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

  1. Die ordentliche Generalversammlung hat alljährlich bis zum 30.4. des laufenden Jahres stattzufinden.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
    b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
    c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5)
    d) Beschluss der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, §11 Pkt. 2 dritter Satz dieser Statuten)
    e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Pkt. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle zur Teilnahme berechtigten Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich per Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Pkt. 1 und Pkt. 2 lt. a-c), durch die Rechnungsprüfer (Pkt. 2 lt. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Pkt. 2 lt. e)

  3. Anträge zur Generalversammlung sind, sofern sie nicht Tagesordnungspunkte betreffen, mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail einzureichen.

  4. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

  6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verin aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrzeit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10: AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;

  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verin;

  5. Entlastung des Vorstands;

  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11: VORSTAND
  1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus Obmann und Stellvertreter, Schriftführer und Stellvertreter, Kassier und Stellvertreter und dem Schützenmeister

  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

  4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3-Mehrheit;

  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 3) erli8st die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Pkt. 9) und Rücktritt (Pkt. 10)

  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§12: AUFGABEN DES VORSTANDS

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und es Rechnungsabschlusses.

  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lt. a -c dieser Statuten;

  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;

  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

§ 13: BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

  4. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalsversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

  6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

  9. Dem Oberschützenmeister obliegen alle Angelegenheiten der Ausübung und Förderung des Schießsportes. Insbesondere die Leitung und Durchführung der schießsportlichen Übungen und Veranstaltungen des Vereins, die hierzu erforderliche Unterrichtung und Beaufsichtigung der Mitglieder, außerdem wacht er über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

$14: RECHNUNGSPRÜFER
  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§15: SCHIEDSGERICHT
  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist ein „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 57 ff ZPO.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16: FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertagen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

§17: BENUTZUNG DER SCHIESSANLAGEN
  1. Die Benutzung der Schießanlage ist durch Schießstandregeln und Hallenordnung geregelt.

  2. Die Benutzung der Halle 1 erfordert eine spezielle Sicherheitszulassung, welche durch den Vorstand bei Interesse erteilt werden kann. Diese kann durch den Vorstand bei Zuwiderhandeln gegen die Schießstandregeln/Hallenordnung widerrufen werden.