Waffengesetznovelle 2025 in Österreich: Was ab 28. April 2026 gilt
Die Waffengesetznovelle 2025 tritt in Österreich ab 28. April 2026 vollständig in Kraft. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen zu Munition, Kategorie C, WBK, Privatverkauf und Übergangsfristen.
Waffengesetznovelle 2025 in Österreich: Was ab 28. April 2026 wirklich gilt
Ab dem 28. April 2026 tritt die in Österreich beschlossene Waffengesetznovelle 2025 vollständig in Kraft. Damit gelten nicht nur bereits bekannte Regelungen wie die vierwöchige Wartefrist beim Ersterwerb, sondern auch zahlreiche weitere Verschärfungen und neue Vorgaben für Waffenbesitzer, Jäger, Sportschützen und Händler.
Für Waffenbesitzer und Kaufinteressenten bedeutet das vor allem eines: mehr Nachweispflichten, strengere Kontrollen und weniger Spielraum bei Erwerb, Besitz und Weitergabe von Waffen und Munition. Wer sich jetzt rechtzeitig informiert, kann Fehler, Strafen und unnötige Verzögerungen vermeiden.
1. Munitionserwerb wird deutlich strenger
Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft den Kauf von Munition. Künftig darf Munition nur noch von Personen erworben werden, die auch tatsächlich dazu berechtigt sind. Als Nachweis gelten eine Waffenbesitzkarte (WBK), ein Waffenpass, eine gültige Jagdkarte oder ein Auszug aus dem Zentralen Waffenregister (ZWR) über den Besitz einer passenden Schusswaffe. Die neuen Regeln betreffen alle Munitionskategorien, ausdrücklich auch Büchsen- und Schrotpatronen. Spontankäufe ohne passende Dokumente sollen damit entfallen.
2. Neue Regeln für Waffen der Kategorie C
Auch bei Schusswaffen der Kategorie C wird der Zugang verschärft. Erwerb und Besitz sind künftig nur noch mit WBK (auch “light”), Waffenpass oder gültiger Jagdkarte möglich. Für betroffene Besitzer ist daher entscheidend, bestehende Berechtigungen und Übergangsfristen genau zu prüfen.
3. Vier Wochen Wartefrist beim ersten Erwerb
Die bereits seit 1. November 2025 geltende Wartefrist bleibt ein zentraler Bestandteil der Neuregelung. Beim Ersterwerb einer Waffe je Kategorie gilt eine Frist von vier Wochen, während der die Waffe beim Händler verbleibt. Diese Regelung gilt laut Vorlage sowohl für Kauf als auch Schenkung. Ausnahmen bestehen etwa bei einem Erbe, Waffenpass oder im Zusammenhang mit einer Ausfuhr.
4. Wesentliche Teile werden neu definiert
Besonders wichtig ist auch die Ausweitung des Begriffs „wesentliche Teile“. Künftig zählen Gehäuse beziehungsweise insbesondere Griffstücke immer als wesentliche Teile. Zusätzlich werden Wechselsysteme nun als zwei Teile gewertet, nämlich Lauf und Verschluss. Damit gehen Registrierungs- oder Bewilligungspflichten einher. Es besteht zudem eine Rückerfassungspflicht innerhalb eines Jahres.
5. Altersgrenzen steigen deutlich
Die Novelle hebt die Altersgrenzen an. Grundsätzlich gelten künftig 25 Jahre für Waffen der Kategorie B und 21 Jahre für Waffen der Kategorie C. Genannt werden allerdings auch Ausnahmen, etwa für Jäger, Sportschützen und Soldaten. Gerade für junge Interessenten ist diese Änderung wesentlich, weil sie unmittelbare Auswirkungen auf Erwerbsfähigkeit und Planung hat.
6. Waffenbesitzkarten werden befristet
Auch bei der Waffenbesitzkarte gibt es eine wichtige Neuerung: Die Erstausstellung wird künftig auf fünf Jahre befristet. Danach ist eine unbefristete Neuausstellung möglich, allerdings mit erneuter Überprüfung. Für AntragstellerInnen bedeutet das mehr formalen Aufwand und die Notwendigkeit, Fristen künftig stärker im Blick zu behalten. ACHTUNG: Wenn er seine WBK bereits seit mehreren Jahren hat und diese erweitern lässt, so wird diese nicht befristet.
7. Strengere Strafen bei Verstößen
Die Strafbestimmungen werden ebenfalls verschärft. Beim unbefugten Besitz von Waffen oder Munition drohen Geldstrafen bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall sogar bis 7.000 Euro. Verstöße gegen Waffenverbote können darüber hinaus ein Gerichtsdelikt darstellen.
8. Privatverkäufe nur noch über Waffenhändler
Eine weitere praxisrelevante Änderung betrifft die Überlassung und den Verkauf zwischen Privatpersonen. Privatverkäufe sollen nur noch über Waffenhändler abgewickelt werden. Der Händler prüft Identität, Berechtigung und Wartefrist und übernimmt außerdem die Registrierung. Damit wird der private Verkauf formaler, aber auch rechtssicherer organisiert.
9. Einschränkungen beim Europäischen Feuerwaffenpass
Auch beim Europäischen Feuerwaffenpass gibt es Einschränkungen. Jäger dürfen Waffen der Kategorie B nicht mehr ohne Genehmigung mitnehmen. Für Kategorie C bleibt die Mitnahme hingegen weiterhin einfacher möglich. Wer jagdlich oder sportlich grenzüberschreitend unterwegs ist, sollte diese Änderungen frühzeitig berücksichtigen.
10. Übergangsfristen ab 28. April 2026
Neben den sofort wirksamen Neuerungen gibt es mehrere Übergangsfristen: Ein Jahr für die Registrierung wesentlicher Teile, zwei Jahre für die Anpassung beim Besitz von Kategorie-C-Waffen ohne entsprechende Berechtigung sowie sechs Monate für bestimmte Sonderregelungen. Diese Fristen sind entscheidend, weil sie Betroffenen einen begrenzten Zeitraum für Nachholung und Anpassung einräumen.
Auch das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz wird erweitert
Die Schusswaffenkennzeichnungsgesetz-Novelle 2025: Demnach wird die Kennzeichnungspflicht auf wesentliche Einzelteile von Schusswaffen ausgeweitet. Erfasst sein sollen auch Schusswaffen beziehungsweise wesentliche Bestandteile, die seit dem 14. September 2018 erworben wurden. Da sich der Begriff der wesentlichen Bestandteile im Waffengesetz erweitert, gelten auch hier entsprechende Übergangsfristen ab dem 28. April 2026.
Fazit: Jetzt informieren und rechtzeitig handeln
Die Waffengesetznovelle 2025 bringt für Österreich ab dem 28. April 2026 weitreichende Änderungen. Besonders relevant sind die strengeren Vorgaben beim Munitionserwerb, die neuen Regeln für Kategorie-C-Waffen, die höheren Altersgrenzen, die befristete Waffenbesitzkarte, die strengere Abwicklung von Privatverkäufen und die neuen Anforderungen rund um wesentliche Teile und deren Kennzeichnung.